Fondssuche
Nachhaltigkeit: Einstufung gemäß EU Offenlegungsverordnung
Gemäß der EU Offenlegungsverordnung werden Investmentfonds durch die Fondsgesellschaft hinsichtlich ihres Nachhaltigkeitsansatzes in drei Kategorien eingestuft: Artikel 9 (nachhaltig), Artikel 8 (nachhaltig) und Artikel 6 (nicht nachhaltig).
Investmentfonds, die als Artikel 9 eingestuft sind, müssen ein nachhaltiges Investitionsziel anstreben, solche die als Artikel 8 eingestuft sind Nachhaltigkeitsfaktoren aktiv fördern oder zumindest berücksichtigen.